Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig - Abmahnung

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Wann muss abgemahnt werden? 

 

Vor dem Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Eine fristlose Kündigung, der keine Abmahnung vorangegangen ist, ist daher stets besonders intensiv auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Natürlich können fristlose Kündigungen auch ohne Abmahnung wirksam sein, allerdings nur in ganz besonders schweren Fällen der Verletzung bestehender arbeitsvertraglicher Pflichten, so z. Bsp. im Falle einer gegen den Arbeitgeber gerichteten Straftat (Diebstahl, Unterschlagung, Körperverletzung, Betrug etc.). 

 

Welche Wirkungen hat eine Abmahnung?

  

Eine ausgesprochene Abmahnung sperrt zunächst als milderes Mittel die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung für den abgemahnten Sachverhalt. 

 

Eine nach Erteilung einer Abmahnung ausgesprochene Kündigung ist in aller Regel nur dann rechtmäßig, wenn der Abgemahnte eine weitere, gleichartige Pflichtverletzung begangen hat. So kann die für ein verspätetes Erscheinen des Arbeitnehmers auf der Baustelle erteilte Abmahnung nicht die Grundlage für eine außerordentliche fristlose Kündigung dieses Arbeitnehmers  wegen eines unhöflichen Verhaltens gegenüber der Kundschaft sein.

  

Warum könnte die Abmahnung auch als "gelbe Karte" bezeichnet werden? 

  

Eine Abmahnung erfüllt neben der sog. Hinweisfunktion (das abgemahnte Verhalten wird vom Arbeitgeber nicht geduldet) auch einen Warnfunktion. Sie stellt die "gelbe Karte" des Arbeitsrechts dar: Achtung, bei einer weiteren Verpfehlung folgt die "rote Karte", d. h. die Kündigung des Arbeitsvertrages. 

 

Was ist die grundsätzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Abmahnung? 

 

Die Abmahnung kann überhaupt nur eine Wirkung entfalten, wenn sie dem Abzumahnenden auch zugeht, da die Abmahnung eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist.

  

Unter welchen Voraussetzungen eine Willenserklärung dem Empfänger tatsächlich zugeht, lesen Sie hier.  

 

Welchen konkreten Inhalt muss eine Abmahnung haben? 

 

Inhaltlich sind an eine Abmahnung folgende Anforderungen zu stellen:

 

  • Die Pflichtverletzung muss hinreichend bestimmt umschrieben sein und es müssen die drohenden Rechtsfolgen (Kündigung) angedroht werden. 
  • Die Abmahnung muss der jeweils anderen Partei wirksam zugegangen sein. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie für den Zugang eines Kündigungsschreibens.
  • Die Abmahnung muss mit einer hinreichenden Begründung versehen sein. Stützt der Arbeitgeber die Abmahnung auf mehrere Gründe und stellt sich heraus, dass einer der Gründe unzutreffend ist, so wird hierdurch die gesamte Abmahnung unwirksam.

 

Praxistipp: 

 

Es sollten mehrere gleichzeitige Fehlverhalten in getrennten Abmahnungen geahndet werden, um eine Unwirksamkeit der gesamten Abmahnung für den Fall zu vermeiden, dass ein Abmahnungsgrund unzutreffend ist. 

 

Gibt es eine Frist, innerhalb derer eine Abmahnung zu erteilen ist? 

 

Eine solche Frist gibt es nicht. Je länger aber mit der Abmahnung gewartet wird, desto schwächer werden die Wirkungen der Abmahnung. Grund hierfür ist, dass der Arbeitnehmer in der verstrichenen Zeit die Gelegenheit hatte, durch vertragstreues Verhalten die Bedeutung der Abmahnung zu verringern oder sogar aufzuheben.

  

Sollte eine Gegendarstellung abgegeben werden? 

 

Eine Gegendarstellung zu einer erteilten Abmahnung ist grundsätzlich nicht zwingend erforderlich, sie ist aber zu empfehlen. 

 

Was ist eine Gegendarstellung? 

 

Im Rahmen einer Gegendarstellung wird vom Abgemahnten dargestellt, warum aus seiner Sicht nicht von einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung auszugehen ist. Eine Gegendarstellung sollte wegen der besseren Beweisbarkeit auf jeden Fall schriftlich erfolgen. 

 

Wie oft muss eine Abmahnung ausgesprochen werden? 

 

Grundsätzlich ist es ausreichend, wenn vor Ausspruch einer Kündigung einmal abgemahnt wird. Bei leichteren Pflichtverletzungen kann es aber auch angezeigt sein, erneut abzumahnen. Eine Mehrfachabmahnung ist jedoch immer problematisch, da bei mehrmaligen Abmahnungen die einzelne Abmahnung ihre Warnfunktion verlieren und die „letzte“ Abmahnung unter Umständen nicht mehr die Grundlage für eine außerordentliche fristlose Kündigung bilden kann. 

 

Muss der Betriebsrat vor Erteilung der Abmahnung beteiligt werden? 

 

Eine Beteiligung des Betriebsrates ist grundsätzlich nicht erforderlich. In einigen Tarifverträgen ist eine solche Beteiligung aber tarifvertraglich vorgesehen. 

 

Wie lange wirkt eine Abmahnung? 

 

Wie lange eine Abmahnung in der Personalakte zu verbleiben hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Die Gerichte gehen von einer Frist von drei bis fünf Jahren aus, nach der eine Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen ist.