Der Minijob

 

Was bedeutet "Minijob" oder 400-Euro-Job? 



Minijob nennt man die Tätigkeit eines Arbeitnehmers, wenn sie

geringfügig ist.

 

 

Wann spricht man von Geringfügigkeit?

 

Von einer geringfügigen Beschäftigung oder von einem Minijob spricht man in drei Fällen:

 

Entgeltgeringfügigkeit oder "dauerhaft geringfügige
Beschäftigung" liegt vor, wenn das monatliche Einkommen 400 € nicht
übersteigt. Die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden ist dabei unerheblich.

 

Von Zeitgeringfügigkeit oder "Kurzfristbeschäftigung"
wird gesprochen, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres 2
Monate oder 50 Arbeitstage nicht übersteigt. Die Verdienstgrenze von 400
Euro/Monat gilt nur dann, wenn die geringfügige Beschäftigung "berufsmäßig"
ausgeübt wird.

 

Von einer geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten spricht man, wenn
die Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit
sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Die
400-EURO-Grenze gilt wie bei der Entgeltgeringfügigkeit.

 

Werden mehrere Minijobs zusammengerechnet? 



Eine Zusammenrechnung von Minijobs erfolgt nicht, wenn der Arbeitnehmer neben dem Minijob noch einer nicht geringfügigen (versicherungspflichtigen) Tätigkeit
nachgeht. Werden versicherungspflichtige Tätigkeit und Minijob bei einem Arbeitgeber
ausgeübt, ist auch der Minijob dann ganz normal voll sozialversicherungspflichtig.

 

Haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf bezahlten Urlaub? 



Oft sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber hier der Rechtslage nicht bewusst – auch
geringfügig Beschäftigte haben einen gesetzlich gesicherten Anspruch auf
Erholungsurlaub. Die Mindestdauer des Urlaubs beträgt wie bei
Vollzeitbeschäftigten 24 Werktage.
  

Haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall? 



Ja, auch hier sind die geringfügig Beschäftigten den „normalen“ Arbeitnehmern
gleichgestellt. 



Haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Kündigungsschutz?

 

Ja, auch hier bestehen zur Vollzeitarbeitskraft keine Unterschiede.

 

Haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf ein Zeugnis? 



Ja! Ebenso wie bei den Vollzeitarbeitskräften besteht ein Anspruch auf ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis, welches sich auf Führung und Leistung bezieht.