Rechtsanwalt Leipzig - Arbeitvertrag

Der Arbeitsvertrag

 

Welchen Inhalt muss ein Arbeitsvertrag haben?

 

Es gibt keinen gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt für einen Arbeitsvertrag.

Oft ist es so, dass Arbeitsverträge hinsichtlich einzelner Punkte oder insgesamt keine genauen Regelungen enthalten. Dies kann z. B. bei mündlichen Arbeitsverträgen der Fall sein.

 

Wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wird, so sollte sich dessen Inhalt an § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) orientieren.

 

Sollten hinsichtlich einzelner Punkte in einem Arbeitsvertrag keine oder nur ungenaue Regelungen enthalten sein, befindet man sich nicht in einem „rechtsleeren“ Raum, sondern es muss dann auf die gesetzlichen Regelungen zurückgegriffen werden.

 

Folgende Vorschriften regeln unter anderem den Inhalt des Arbeitsverhältnisses:

 

  • § 611 ff. BGB
  • BundesurlaubsG (Urlaub)
  • ArbeitszeitG (zulässige Arbeitszeit)
  • EntgeltfortzahlungsG (Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall)
  • MutterschutzG (Gesetz zum Schutz der Erwerbstätigen Mutter)
  • AltersteilzeitG (Grundlage für die Vereinbarung von Altersteilzeit)
  • NachweisG (welche Nachweise über den Inhalt des Arbeitsvertrages muss der Arbeitgeber erteilen)
  • allg. GleichbehandlungsG (Regelungen über die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern im Beruf)
  • KündigungsschutzG (regelt, wann und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen kann)
  • Teilzeit- und Befristungsgesetz (Regelungen über die Vereinbarung von befristeten Arbeitsverhältnissen und von Teilzeitarbeit)

 

Welchen „Grenzen“ unterliegt der Arbeitsvertrag?

 

Zunächst kann in einem Arbeitsvertrag nichts vereinbart werden, was zwingende gesetzlichen Regelungen widerspricht.  Die vorgenannten Regelungen enthalten unter anderem solche  zwingenden Regelungen. So kann z. B. kein Urlaub unter dem gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage) vereinbart werden. Es ist auch nicht möglich, eine Arbeitszeit vertraglich zu vereinbaren oder zu praktizieren, die dem Arbeitszeitgesetz widerspricht. Dabei kann es schon problematisch sein, wenn Sie in der Woche regelmäßig im Durchschnitt mehr als 60 h arbeiten.

 

Die Problemstellungen sind hier sehr vielschichtig. Sofern Sie hierzu Fragen haben, wenn Sie sich bitte direkt an Herrn RA Sommer 

 

Gibt es weitere „Grenzen“?

 

Es klingt vielleicht etwas eigenartig, aber Arbeitsverträge können, werden sie für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen verwandt, auch sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen sein und den Vorschriften der § 305 – 310 BGB unterliegen. Dies führt dazu, dass der Arbeitsvertrag – natürlich nur auf Veranlassung des Arbeitnehmers – von den dafür zuständigen Arbeitsgerichten dahin gehend geprüft werden kann, ob einzelne Vertragsklauseln den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Ist dies der Fall, sind solche Klauseln unwirksam und werden allenfalls durch die meist günstigeren gesetzlichen Regelungen ersetzt.

 

Arbeitsvertragliche Klauseln mit folgenden Inhalten können unwirksam sein (nicht abschließende): 

  

Ausschlussklausen für Vermögensschäden

 

Vertragsstrafeklauseln

 

Kostenerstattungsklauseln, die dem Arbeitgeber die Aufwendungen im Zusammenhang mit Lohnpfändungen aufbürden

 

Regelungen, die die allgemeinen Beweislastregeln zuungunsten einer Vertragsparteien

 

Formklauseln: Anzeigen und Erklärungen des Arbeitnehmers dürfen nicht einer strengeren Form als der Schriftform unterliegen

 

Ausschluss- oder Verfallklauseln für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag: problematisch bei Fristen unter 3 Monaten. Lesen Sie hier mehr dazu.

 

Zustimmungsklauseln: Wenn dem Schweigen einer Vertragspartei ein Erklärungsinhalt (z. B. Zustimmung) beigemessen wird.

 

Überstundenregelungen: Eine Vereinbarung, nach der sämtliche Überstunden mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind, können unwirksam sein. 

 

Weiterbildung: Klauseln, mit denen vereinbart wird, dass sich der Arbeitnehmer wegen einer arbeitgeberseitig finanzierten Aus-/Weiterbildung an den Bestand des Arbeitsvertrages bindet und bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages die – auch teilweise – Rückzahlung der Ausbildungskosten zusagt

 

zeitliche Befristung einzelner Arbeitsbedingungen

 

Was können wir für Sie tun?

 

Oft hängt die Begründung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag davon ab, einzelne Vertragsklauseln wirksam vereinbart wurden. Denken Sie dabei vor allem an die Ausschluss- oder Verfallklausel. Die Frage, ob eine solche Klausel wirksam ist oder nicht, entscheidet z. B. darüber, ob Sie einen Geldanspruch noch durchsetzen können oder ob er ersatzlos verfallen ist. An der richtigen Beantwortung dieser Frage hängt also oft ein nicht unerheblicher finanzieller Betrag zusammen.

Sollten sich aus dem Inhalt Arbeitsvertrages Streitigkeiten ergeben, beraten und vertreten wir Sie gern.