Kündigungsgründe Arbeitnehmer

 

 

 

Warum kündigt der Arbeitnehmer?

 

Im Regelfall möchte der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz behalten und nicht kündigen. 

 

Es sind allerdings auch Situationen denkbar, in denen sich der Arbeitnehmer von seinem Arbeitsvertrag lösen möchte. Dies kann der Fall sein, wenn er: 

 

  • ein besseres Angebot von einem anderen Arbeitgeber erhalten hat,
  • kein oder nicht das vereinbarte Arbeitsentgelt erhalten hat, hier lesen Sie mehr
  • es zu anderen Vertragsverstößen durch den Arbeitgeber gekommen ist, hier lesen Sie mehr
  • oder sich aus perönlichen Gründen vom Arbeitgeber trennen will, z. B. weil er sich selbständig machen oder umziehen möchte

 

Ist für die Kündigung des Arbeitgebers eine Begründung erforderlich?

 

Ob für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer eine Begründung erforderlich ist, hängt davon ob, was für eine Art von Kündigung ausgesprochen werden soll.

 

Auch hier wird zwischen einer ordentlichen fristgerechten und einer außerordentlichen fristlosen Kündigung unterschieden.

 

Wann kann der Arbeitnehmer ordentliche fristgerecht kündigen?

 

Entscheidend sind die Bestimmungen im Arbeitsvertrag. Ist in diesem nichts Gegenteiliges geregelt, so kann der Arbeitnehmer grundsätzlich jederzeit kündigen. Eine Begründung benötigt er in der Regel nicht. Er muss allerdings die vertragliche Kündigungsfrist einhalten. Enthält der Arbeitsvertrag keine Kündigungsfristen, so gelten die gesetzlichen Regelungen. Die gesetzliche Kündigungsregelung des § 622 Abs.1 BGB sieht vor, dass der Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende oder zum 15. des Monats gekündigt werden kann.

 

Muss der Arbeitnehmern seine Kündigung begründen?

 

Nein, der Arbeitnehmer muss lediglich die Kündigungsfristen einhalten.

 

Kann der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag auch mit sofortiger Wirkung kündigen?

 

Will sich der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirktung von seinem Arbeitsvertrag lösen, so ist dies durch Kündigung in der Regel nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Fristlose Kündigung vorliegen.

 

Hierfür ist es "normalerweise" erforderlich, dass der Arbeitgeber eine Vertragsverletzung begeht, aufgrund derer es dem Arbeitnehmer unter Abwägung der aller betroffenen Interessen des Arbeitgebers und seiner Interessen nicht möglich ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündiungsfrist fortzusetzen.

 

Wann kann das der Fall sein?

 

Hier sind folgende Fälle denkbar:

  • unterbliebene Lohn- oder Gehaltszahlungen
  • der Arbeitgeber zahlt wiederholt zu wenig Lohn/Gehalt
  • der Arbeitgeger verlangt wiederholt ohne vertragliche Grundlage das Erbringen von Überstunden, ohnen diese zu bezahlen oder durch Freizeit auszugleichen
  • der Arbeitgeber beleidigt oder mobbt den Arbeitnehmer
  • der Arbeitgeber richtet Straftaten gegen den Arbeitnehmer?

Muss auch der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zunächst abmahnen?

 

Diese Frage ist nicht generell mit ja ode nein zu beantworten. Sicher muss eine Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer aufs gröblichste beleidigt, nicht noch einmal abgemahnt werden.

 

Wenn der Arbeitgeber aber vom Arbeitnehmer unberechtigt Überstunden verlangt, so muss ihn der Arbeitnehmer auffordern (abmahnen), vertragsgerechtes Verhalten an den Tag zu legen.

 

Muss die Kündigung schriftlich erfolgen?

 

Ja, den nach § 623 BGB ist nur eine schriftliche Kündigung wirksam. Wichtig ist, dass die Kündigung auch dem Kündigungsempfänger wirksam zugeht. Im Einzelnen lesen Sie bitte hier.

 

Muss auch die Abmahnung schriftlich erfolgen?

 

Nein, die Abmahnung kann auch mündlich erfolgen. Es empfiehlt sich allerdings, auch die Abmahnung (oder "Anmahnung" des vertragsgerechten Verhaltens) schriftlich zu verfassen und den Zugang sicher zu stellen. Nur so können Sie späteren Beweisschwierigkeiten vorbeugen.

 

Müssen Fristen eingehalten werden?

 

Eine fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Umstände Kenntnis erlangt hat, § 626 Abs. 2 BGB.