Was ist eine ordentliche Kündigung?

 

Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es – zumindest auf Seiten des Arbeitnehmers – keines besonderen oder wichtigen Grundes bedarf. Es müssen lediglich die gesetzlichen oder – sofern es entsprechende Vereinbarungen gibt und diese wirksam sind – vertraglichen/tarifvertraglichen Kündigungsfristen eingehalten werden.

 

Das Arbeitsverhältnis kann daher auf diesem Wege seitens des Arbeitnehmers im Regelfall allein deshalb gekündigt werden, weil er es möchte.

 

Eine solche Kündigung des Arbeitnehmers ist im Regelfall jederzeit möglich, wobei die Regelung des § 15 Abs. 3 TzBfG zu berücksichtigen ist. Danach ist eine ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses nur dann möglich, wenn dies einzelvertraglich oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

 

Kann auch der Arbeitgeber jederzeit ordentlich kündigen?

 

Ja, hier gelten die vorstehenden Ausführungen zunächst entsprechend.

Besonderheiten ergeben sich jedoch dann, wenn im Betrieb oder im Unternehmen des Arbeitgebers das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und das Arbeitsverhältnis dort länger als 6 Monate bestanden hat.

 

Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, kann der Arbeitgeber nur kündigen, wenn es für eine Kündigung Gründe gibt, die in der Person (personenbedingte Kündigung) oder im Verhalten (verhaltensbedingte Kündigung) des Arbeitnehmers liegen oder wenn eine solche Kündigung durch dringende betriebsbedingte Erfordernisse gerechtfertigt ist (betriebsbedingte Kündigung).

 

Wann ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar?

 

Erforderlich ist zunächst, dass das Arbeitsverhältnis in demselben Betriebe oder Unternehmen länger als 6 Monate bestanden hat.

Im Rahmen des Kündigungsschutzrechts ist es zum 1. Januar 2004 zur einer Gesetzesänderung gekommen, aufgrund derer  zwischen Arbeitsverhältnissen unterschieden wird, die zu diesem Stichtag bereits bestanden und solche, die nach dem 01.01.2010 eingegangen wurden.

Dabei gilt:

Für Mitarbeiter, die bereits vor dem 1. Januar 2004 beim Arbeitgeber beschäftigt waren, ist das KSchG unter folgenden Voraussetzungen anwendbar:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht im selben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate (§ 1 KSchG)
  • Der Betrieb oder das Unternehmen beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer, wobei Auszubildende nicht mitzählen (§§ 1, 23 KSchG). Bei diesen Arbeitnehmern muss es sich um die Arbeitnehmer handeln, die auch zum 1. Januar bei diesem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Für alle Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2004 eingestellt wurden, besteht Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nur, wenn das Unternehmen regelmäßig mehr als zehn (statt früher fünf) Arbeitnehmer beschäftigt.

Beispiele:

  • Gibt es fünf "alte" und fünf "neue" Mitarbeiter, besteht für keinen Kündigungsschutz
  • Sind sechs "alte" und vier "neue" Mitarbeiter beschäftigte, haben nur die „alten“ Beschäftigten Kündigungsschutz. Für die neuen Mitarbeiter besteht noch kein Kündigungsschutz, da der Schwellenwert von insgesamt mehr als 10 Beschäftige noch nicht erreicht ist.

Die Anzahl der Arbeitnehmer ermittelt sich wie folgt:

Arbeitnehmer werden voll gezählt, wenn sie regelmäßig mehr als 30 Wochenstunden arbeiten.
Arbeitnehmer, die bis einschließlich 20 Stunden arbeiten werden mit 0,50, Arbeitnehmer bis einschließlich 30 Stunden mit 0,75 berücksichtigt. Auszubildende werden nicht berücksichtigt, der zu kündigende Arbeitnehmer wird berücksichtigt.

 

Was ist erforderlich, damit eine ordentliche Kündigung überhaupt „wirken“ kann?

 

Auch eine ordentliche Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Kündigung kann daher nur gestaltende Wirkungen entfalten, wenn sie dem anderen zugeht, er sie also auch erhält.

 

Zum Thema Zugang von Kündigung und Abmahnung lesen Sie bitte hier.  

 

Was ist beim Erhalt einer Kündigung zu tun?

 

Sofern Sie sich gegen eine Kündigung zur Wehr setzen wollen, muss gegen eine Kündigung drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage eingereicht werden.

 

Was können wir für Sie tun?

 

Gern prüfen wir, ob die die Ihnen gegenüber ausgesprochene Kündigung wirksam ist und welche Schritte ggf. gegen die Kündigung zu unternehmen sind.