Verhaltensbedingte Kündigung

 

 



Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?

 

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung kündigt der Arbeitgeber, weil er mit dem Verhalten des Arbeitnehmers nicht einverstanden ist. Er will sich z.B. nicht weiter gefallen lassen,  dass er vom Arbeitnehmer bestohlen wird oder kann die Unpünktlichkeit des Arbeitgebers nicht mehr dulden.

 

Kann der Arbeitnehmer sofort und ohne weitere Voraussetzungen verhaltensbedingt kündigen?

 

Die Beantwortung dieser Frage hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab. Mann kann aber sagen, dass grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich ist, um eine spätere verhaltensbedingte Kündigung rechtswirksam aussprechen zu können. Wenn Sie eine verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung erhalten haben, "lohnt" es sich auf jeden Fall, die Wirksamkeit der verhaltensbedingten Kündigung einer nähreren Prüfung zu unterziehen.

 

Kann nach der Abmahnung dann gekündigt werden?

 

Ein Sachverhalt, der schon einmal Gegenstand einer Abmahnung gewesen ist, kann nicht ohnen erneuten Pflichtenverstoß zur Begründung einer verhaltensbedingten Kündigung heran gezogen werden. Nach der Abmahnung ist ein erneuter, einschlägiger Pflichtenverstoß erforderlich. Nur dann kann im Regelfall eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden.

 

Beispiel:

 

Der Arbeitnehmer wird abgemahnt, weil er sich nicht unverzüglich krank meldet. Zu einem späteren Zeitpunkt wird der Arbeitnehmer erneut krank und meldet sich wieder zu spät krank. Je nach Lage des Einzelfalles wäre jetzt eine verhaltensbedingte Kündigung (hier sogar fristlos) möglich.

 

Gibt es Fälle, in denen eine Abmahnung nicht erforderlich ist?



Dies kann der Fall sein, bei Straftaten, die sich gegen den Arbeitgeber richten, wie  z. B. Diebstahl und Unterschlagung, Bedrohung und Beleidigung

 

Ausnahme: Beim Diebstahl geringwertiger Sachen kann vor Ausspruch der Kündigung zunächst eine Abmahnung erforderlich sein, vgl. LAG Hamm, 12.05.2011, Az. 8 Sa 1825/10.

 

Welche Folgen hat eine verhaltendbedingte Kündigung für den Bezug des Arbeitslosengeldes?

 

Wenn das Arbeitsverhältnis durch eine verhaltensbedingte Kündigung beendet wird, so besteht die Gefahr, dass das Arbeitslosengeld für die Dauer von bis zu 12 Wochen gesperrt wird, § 144 SGB III. Während dieser Zeit ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld. 

 

Was kann gegen eine verhaltensbedingte Kündigung getan werden?

 

An eine verhaltensbedingte Kündigung sind in den meisten Fällen erhebliche nachteilige rechtliche Konsequenzen geknüpft, vorallem ist eine Sperrzeit nach § 144 SGB III mit dem damit zusammenhängenden Ruhen des Arbeitslosengeldes.

 

Um diese Folgen zu vermeiden, sollten Sie gemeinsam mit einem fachkundigen Anwalt versuchen, die verhaltensbedingte Kündigung anzugreifen. Wenn sich keine Einigung mit dem Arbeitgeber erzielen lässt, sollte konkret geprüft werden, ob eine Kündigungsschutzklage zu erheben ist.

 

Welche Fristen sind zu beachten?

 

Wie bei jeder Kündigungsschutzklage ist erforderlich, dass diese innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingeht.

 

Was können wir für Sie tun?

 

Als Anwalt für Arbeitsrecht ist Herr RA Sommer in der Lage, einzuschätzen, ob eine verhaltensbedingte Kündigung wirksam ist und eine Kündigungsschutzklage erfolgreich sein wird.

 

Welche Kosten entstehen bei der Vertretung im Kündigungsschutzverfahren?

 

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