Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Leipzig - Versetzung

Was ist eine Versetzung? 

 

Eine Versetzung ist die dauerhafte Zuweisung eines Arbeitsplatzes an einem anderen Ort.

  

Wann ist eine Versetzung zulässig? 

 

Eine Versetzung ist nur zulässig, wenn dies der Arbeitsvertrag ermöglicht. Ist zum Beispiel im Arbeitsvertrag als Arbeitsort Leipzig vorgesehen, ist eine Versetzung nach Berlin nur möglich, wenn der Arbeitnehmer zustimmt. Anders kann es sein, wenn hinsichtlich des Arbeitsortes nichts bestimmt ist oder wenn ganz Deutschland als Arbeitsort vorgesehen ist. 

 

Ähnlich ist es bei der Zuweisung einer anderen Arbeit. Je konkreter sie beschrieben wird, umso schwieriger ist für den Arbeitgeber eine Änderung. Eine Versetzung auf eine geringerwertige Tätigkeit ist grundsätzlich unzulässig, auch dann, wenn der vereinbarte Lohn weitergezahlt wird.

 

Ein Beispiel - Versetzung der Sachgebietsleiterin

 

Die Sachgebietsleiterin einer Behörde, sagen wir mal im Sozialamt, wird durch ihren Chef von dieser Position schriftlich abberufen und soll auf die Stelle einer „normalen“ Sachbearbeiterin versetzt werden. Gleichzeitig wird ihr mitgeteilt, es würde sich zwar ihre Aufgabe ändern, ihr Gehalt bliebe allerdings das gleiche. Die Sachgebietsleiterin ist seit 10 Jahren in dieser Position tätig und es gibt keine besonderen Regelungen im Arbeitsvertrag zum sog. Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Ist eine solche Änderung der Arbeitsbedingungen möglich oder kann sich die Sachgebietsleiterin wehren? Sie möchte natürlich ihre leitende Funktion weiter ausüben.

 

Zur Falllösung gibt es folgenden Einstieg:

 

Beschäftigte des öffentlichen Dienstes können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden, § 4 Abs. 1 TvöD-V. Eine derartige Maßnahme wird daher grundsätzlich vom sog. Direktions- oder Weisungsrecht des Arbeitgebers umfasst.

Die Ausübung des Weisungsrechts muss allerdings nach billigem Ermessen erfolgen, § 106 GewO, § 315 Abs. 3 BGB.

Hier hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nicht nach billigem Ermessen ausgeübt.

Das allgemeine Weisungsrecht des Arbeitgebers berechtigt ihn grundsätzlich nicht, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten einer niedrigeren Vergütungsgruppe zu übertragen.

Die Sachgebietsleiterin ist – aufgrund ihrer tatsächlichen Tätigkeit – in die Vergütungsgruppe S 17 eingestuft.  Die Sachbearbeiterin kann unter keinem Aspekt in diese Entgeltgruppe eingeordnet werden. Dies führt dazu, dass bereits aus diesem Grund die Versetzung der Sachgebietsleiterin auf eine Stelle als Sachbearbeiterin nicht möglich ist.

Ist die Sache hier anders zu betrachten, weil sich durch die Versetzung das Arbeitsentgelt nicht ändern soll?

Ganz klare Antwort: Nein, auch bei Beibehaltung der bisherigen Vergütung ist die Verweisung/Versetzung der Amtsleiterin auf die Stelle einer „normalen“ Sachbearbeiterin nicht möglich.

Diese Grundsätze sind im Übrigen auch auf Arbeitsverhältnisse übertragbar, die nicht dem öffentlichen Dienst zu zuordnen sind.

 

Man kann also zusammenfassen:

 

Der Arbeitgeber kann sein Weisungsrecht nicht dergestalt gebrauchen, dass er den Arbeitnehmer auf eine schlechter eingestufte Tätigkeit verweist, auch wenn die Vergütung unverändert bleibt.

 

Kann in einer solchen Situation die Tätigkeit also nie geändert werden?

 

Der Arbeitgeber hat nur die Möglichkeit, die Änderung der Tätigkeit mit einer Änderungskündigung herbeizuführen. Dies ist aber grundsätzlich sehr schwierig, da für die Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen personenbedingte, verhaltensbedingte oder betriebsbedingte Gründe vorliegen müssten. Diese Gründe muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen.

 

Natürlich gibt auch die Möglichkeit, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Änderung der Tätigkeit einvernehmlich verständigen und damit eine Vertragsänderung herbeiführen. Dies ist aber immer von der Mitwirkung beider Vertragsparteien abhängig und kann vom Arbeitgeber nicht einseitig veranlasst werden.

 

Kann im Arbeitsvertrag die Verweisung auf eine andere Tätigkeit vereinbart werden?

 

Oft liest man in Arbeitsverträgen, dass der Arbeitnehmer auf andere ihm zumutbare Tätigkeiten verweisen werden kann. Eine solche Verweisungsklausel ist nur dann wirksam, wenn sich die Verweisungsmöglichkeit eine gleichwertige Tätigkeit bezieht.

 

Die Vereinbarung müsste also in etwa lauten:

 

"Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer eine ihm zumutbare, gleichwertige Tätigkeit zu übertragen."

 

Da im Fall der Sachgebietsleiterin, die auf die Stelle einer Sachbearbeiterin verwiesen werden soll, keine Gleichwertigkeit der Tätigkeit vorliegt, wäre es auch mit einer solchen Klausel nicht möglich, die vom Arbeitgeber gewünschte Vertragsänderung herbeizuführen.

 

Was kann ich tun, wenn ich der Meinung bin, meine Versetzung ist nicht rechtmäßig? 

 

Zunächst sollte versucht werden, mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Hat dies keinen Erfolg, kann die Hilfe des Arbeitsgerichtes mit dem Ziel in Anspruch genommen werden, dass die Rechtswidrigkeit der Versetzung festgestellt wird. 

 

Was können wir für Sie tun? 

 

Sofern Sie mit einer Versetzung oder beabsichtigten Versetzung nicht einverstanden sind, beraten wir Sie gern über die möglichen rechtlichen Schritte und übernehmen die anwaltliche Vertretung.